Dienstag, 19. August 2014

***Wichtige Vorabinformation zu Ihrem Haftpflichtschaden***

In den vergangenen Monaten mussten wir feststellen, dass bereits jeder 2. Unfallschaden massiven Kürzungen der Versicherungswirtschaft zu IHREM finanziellen  Nachteil unterliegt.

Das ist nicht nur für uns als unabhängige Kfz-Sachverständige ärgerlich, da wir bestrebt sind das Ihr Unfallschaden nicht nur zu 100 % begutachtet wird, sondern auch möchten, das Ihnen die an Reparaturkosten ausgezahlt werden, die Ihnen auch zusteht.

Leider ist es momentan bei den meisten Versicherungsgesellschaften „gang und gäbe“, unabhängige Kfz-Schadensgutachten grundlos und teils ohne Sachverstand selbst oder auch von externen Drittanbietern zu kürzen.

Im Bestreben der Versicherungen, die Ausgaben zu reduzieren, haben sich verschiedene Drittanbieter entwickelt, im Auftrag von Versicherern und meist nach deren Vorgaben unabhängige Schadensgutachten und Kostenvoranschläge zu „prüfen“.

Die von den meisten Versicherern initiierten „Prüfberichte“ führen meist zu Kürzungen von durchschnittlich 375,00 EUR und das zu Unrecht. Denn viele Prüfberichte erweisen sich als rechtlich oder technisch oder in beiderlei Hinsicht als nicht tragfähig.


Des Weiteren werden entgegen des aktuellen BGH Urteils vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 Sachverständigenhonorare grundlos mit der Begründung der „Schadenminderungspflicht“ gekürzt. Das führt verständlicherweise dazu, dass manche unserer Kunden der Annahme sind, dass unsere  Gutachtenhonorare überhöht sind, da es so von seitens der Versicherungen suggeriert wird.

Als anerkanntes Kfz-Sachverständigenbüro und Mitglied im Berufsverband der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen, dem BVSK, halten wir unsere Gebühren an dessen Honorartabelle, welche auch vom Amtsgericht Berlin-Mitte als Gebührengrundlage herangezogen wird.

 
 
 
 
Unser Tipp:

JEDER Geschädigte sollte einen Verkehrsrechtsanwalt beauftragen. Wer glaubt, dass eine klare Schuldfrage zur kompletten Zahlung führt, lebt im „Wunderland“ und wird dafür bestraft.

„Aus unserer Sicht ist es Pflicht eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen, IHNEN als UNFALLGESCHÄDIGTEN auf die „Machenschaften der Haftpflichtversicherung“ hinzuweisen…!“

Sollten Sie keinen versierten Rechtsanwalt in Verkehrsrecht kennen, so sind wir Ihnen dabei gerne behilflich.