Montag, 26. November 2012

KFZ-Gutachter packt aus...

  1. Ihnen als Geschädigten Autofahrer steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch ein sogenannter Klein- oder Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe liegt nicht höher als 715.-Euro) reicht als Schadensnachweis zumeist der Kostenvorschlag einer Fachwerkstatt ausreichen. Sie erhalten übrigens ohne großen Aufwand und ohne Kosten bei uns diesen Kostenvoranschlag, welchen wir auch auf Wunsch direkt zur Versicherung weiterleiten.
  2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe ist Voraussetzung dafür, dass Ihnen nach einem Verkehrsunfall die zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass Ihr Unfallschaden vollständig erkannt und beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann zudem die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
  3. Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls offenbarungspflichtig. Mit dem Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in
    der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
  5. Ihnen als geschädigten Autofahrer steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
  6. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen und müssen sich NICHT auf die Angebote der gegnerischen Versicherung einlassen.
  7. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens
    Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, wird von uns festgelegt und bereits im Schadengutachten vermerkt.
  8. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
  9. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie als Geschädigter einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
  10. Wir als unabhängige Kfz-Sachverständige tragen dazu bei, daß eine neutrale und unabhängige Ermittlung des Schadens gewährleistet wird.
  11. Mit dieser Methode erreichen Sie eine durchschnittliche Mehrauszahlung von 367 EUR. Ganz legal und seriös. Damit aber nicht jeder damit "hausieren" geht, werde ich diese Methode nicht veröffentlichen, sondern Ihnen nur bei der Schadenbegutachtung nennen. Diese einzigartige Methode funktioniert auch nur ausschließlich bei Haftpflichtschäden. 

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