Nach einem unverschuldeten Unfall ist man oft hilflos.
Schließlich erlebt man ein solches Ereignis nicht alle Tage.
Oft glaubt man, dass mit einem Anruf bei gegnerischen
Versicherern alles Notwendige in die Wege geleitet wurde. Selbst die Polizei rät
nach einer Unfallaufnahme oft dazu, Kontakt mit dem gegnerischen Versicherer
aufzunehmen.
Dieser Rat allerdings ist in aller Regel grundfalsch. Nicht
der Unfallgeschädigte ist verpflichtet, den Unfallschaden zu melden, sondern
diese Verpflichtung trifft zuerst einmal den Unfallverursacher. Der
Unfallgeschädigte sollte zuerst die Daten des Unfallgegners vermerken, schauen,
ob Zeugen zur Verfügung stehen, in jedem Fall aber das Kennzeichen des
Unfallgegners notieren.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen dem
Geschädigten viele Rechte zu. So hat er immer die Möglichkeit, mit der
Geltendmachung seiner Ansprüche auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen
Anwalt zu beauftragen. Oft noch entscheidender ist jedoch die sachgerechte
Feststellung der Höhe des Unfallschadens. Hier hat der Geschädigte das Recht,
einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Beweissicherung und
Schadenfeststellung zu beauftragen. Die Kosten hierfür übernimmt die gegnerische
Versicherung. Lediglich in Fällen eines sogenannten Bagatellschadens, wenn die
Reparaturkosten geringer sind als 750,00 €, muss der Geschädigte die
Sachverständigenkosten selbst tragen. In Anbetracht der komplexen
Fahrzeugtechnik ist ein solcher Fall jedoch kaum vorstellbar.
Das Recht, einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen, besteht im
Übrigen auch, wenn der Versicherer ausdrücklich auf einen Sachverständigen
verzichtet oder anbietet, einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen. Auf solche
Angebote sollte man sich nie einlassen. Es kann nicht sein, dass der, der den
Schaden auszugleichen hat, auch noch bestimmen soll, wie hoch dieser Schaden am
Ende ist.
Nach den Erfahrungen des Bundesverbandes der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – gibt
es heute kaum noch sogenannte klar gelagerte einfache Schadenereignisse. Nicht
nur der Unfallhergang ist gelegentlich streitig, sondern regelmäßig wird über
die Höhe des Schadens gestritten. Verantwortlich hierfür ist einerseits das
Bestreben vieler Versicherer, Schadenersatzansprüche zu reduzieren, indem
scheinbar oft willkürlich gekürzt wird, verantwortlich ist aber auch die immer
komplexere Fahrzeugtechnik, modernste Werkstoffe oder auch ein sehr hoher
Elektronikanteil in den Fahrzeugen.
Ohne unabhängiges Schadengutachten ist es später schwierig –
wenn nicht gar unmöglich, alle Schadenpositionen zu erfassen. Dies gilt für die
reinen Reparaturkosten, aber auch für die sogenannte merkantile Wertminderung
oder für die Bestimmung des Restwertes und des Wiederbeschaffungswertes.
Der Geschädigte sollte in jedem Fall Wert darauf legen, dass
ein qualifizierter, unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen wird. Der
Kostenvoranschlag der Werkstatt ersetzt niemals ein Schadengutachten. Kriterium
für Qualität und Unabhängigkeit ist beispielsweise die Mitgliedschaft in einem
seriösen Berufsverband wie dem BVSK.
Die Kfz-Sachverständigen der Ingenieurbüro Lehmann KG (www.gutachter-lehmann.de) helfen und unterstützen Sie gerne nach einem Verkehrsunfall.
Auch Verkehrsrechtsanwälte können über den BVSK vermittelt
werden.